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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 16.10.2000 - 4 Sa 75/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariferhöhung – Verhältnis arbeitsvertraglicher Inbezugnahme eines Tarifvertrages mit jeweiliger Urteilsklausel zur KODA-Regelung. Auslegung eines Arbeitsvertrages bzgl. des Verhältnisses einer Inbezugnahme eines Tarifvertrages (BAT) zur abweichenden Regelung eines KODA-Beschlusses. KODA-Beschluss und Arbeitsvertrag. Arbeitsvertrag – Auslegung bei konkurrierenden Regelungen

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 5 Ca 2191 a/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 4 AZR 73/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Erzbistums H. hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. Dezember 1999 – ö. D. 5 Ca 2191 a/99 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist in der psychologischen Beratungsstelle Kiel des beklagten Erzbistums H. als Teilzeit-Bürokraft beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine BAT-Tariflohnerhöhung von 1,5% für das Jahr 1998 bereits ab 1. Januar 1998, so ist die Ansicht der Klägerin, oder aufgrund der Beschlüsse der KODA Nord-Ost ab 1. Juni 1998, so die Auffassung des Erzbistums H., zu fordern berechtigt ist.

Die Einstellung der Klägerin erfolgte durch das Bistum O. auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 21. Juli 1986. In § 4 Dienstvertrag ist vereinbart:

„Vergütung, Krankenbezüge, Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen, Urlaub und Arbeitsbefreiung richten sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Versicherung zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 46 BAT erfolgt bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskass...

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