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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 12.03.2008 - 6 Sa 411/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzahlung. Arbeitsentgelt. Sonderzahlung als Masseforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob eine Sonderzahlung, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig wird, aber für einen Bezugszeitraum geleistet wird, der teilweise auch vor Insolvenzeröffnung liegt, eine Masseforderung ist, beurteilt sich nach der konkreten Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen. Handelt es sich danach nicht um Arbeitsentgelt im engeren, sondern im weiteren Sinne, haftet der Insolvenzverwalter für die gesamte Sonderzahlung.

2. Bei einer Gratifikation mit Mischcharakter handelt es sich nicht um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 12.09.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1136c/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.09.2007 – 4 Ca 1136 c/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Zahlung restlichen Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin war bei der Firma DRK Pflegedienste Kreis P. gGmbH in der Zeit vom 15.11.1979 bis zum 31.12.2006 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die DRK Pflegedienste Kreis P. gGmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 29.05.2006 „aus dringenden betrieblichen Erfordernissen” zum 31.12.2006. In dem vor dem Arbeitsgericht Kiel geführten Kündigungsrechtsstreit (4 Ca 1122 c/06) einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres 2006 gegen Zahlung einer Abfindung.

Im August 2006 wurde über das Vermögen der DRK...

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