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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 12.11.1997 - 5 Sa 573/96 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 29.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 710/95 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 4 AZR 189/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 29.05.1996 – 5 Ca 710/95 E – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin seit dem 01.12.1991 Vergütung nach VGr. IV a BAT-O verlangen kann.

Die Klägerin war seit dem 01.02.1976 in der Wasserstraßenbauverwaltung, Abt. Vermessung/Liegenschaften, der ehem. DDR als Vermessungsingenieurin beschäftigt.

Die Klägerin ist ausgebildete Vermessungsingenieurin nach dem Recht der DDR. Diese Ausbildung entspricht einer technischen Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen zur Anl. I – Allgemeiner Teil – zum BAT-O.

Ab dem 03.10.1990 ist die Klägerin bei der beklagten Bundesrepublik (im folgenden: Beklagte) – Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes – Wasser- und Schiffahrtsamt D. – als vermessungstechnische Angestellte mit dem Arbeitsort W./-Land Sachsen-Anhalt beschäftigt.

Die Beklagte gruppierte die Klägerin zunächst – ab dem 01.01.1991 – vorläufig in die VGr. IV b BAT-O ein. Am 23.03.1993 gruppierte die Beklagte die Klägerin endgültig in die VGr. IV b, Fallgruppe 22 a, BAT-O ein.

Auf der Grundlage des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum BAT-O vom 12.11.1991 (im folgenden: ÄndTV Nr. 2) erkannte die Beklagte die Beschäftigungszeit der Klägerin gemäß § 19 BAT-O an ab dem 01.02.1976.

Die Parteien gehen übereinstimmend ...

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BAG 4 AZR 189/98
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