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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.08.2004 - 6 Sa 271/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsteilübergang. Kündigung eines Dienstleistungsvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Bleibt die Verwaltung eines Betriebs von einem Betriebsübergang ausgenommen und wird diese von dem bisherigen Inhaber weiter geführt, der auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags für die übergegangenen Betriebsteile tätig ist, so führt die Aufkündigung dieses Dienstleistungsvertrags zu betriebsbedingten Kündigungsgründen, nicht aber zu einem Betriebsübergang, wenn die neuen Betriebsinhaber die Verwaltung nunmehr mit eigenem Personal durchführen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 08.03.2004; Aktenzeichen 8 Ca 3560/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 08.03.2004 – AZ: 8 Ca 3560/03 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage, welche am 07.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde gegen eine Kündigung, welche die Beklagte zu 1) unter dem 30.10.2003 aus betriebsbedingten Gründen erklärt hat und verlangt von der Beklagten zu 2) die Weiterbeschäftigung über den 31.12.2003 hinaus als kaufmännische Sachbearbeiterin/Sekretärin.

Die Klägerin war von 1998 an bei der Firma Z. als kaufmännische Angestellte beschäftigt und im Zuge der Auslagerung des kaufmännischen Bereiches ging ihr Arbeitsverhältnis auf die als Holdinggesellschaft neu gegründete Beklagte zu 1) über.

Die Beklagte zu 2) hat mit Unternehmenskaufvertrag vom 25.04.2003 die wesentlichen Teile des aktiven Geschäftsbetriebes der Y. und die Geschäftsanteile an der Z. von der Beklagten zu 1) gekauft, wobei all...

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