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ArbG Ludwigshafen Urteil vom 08.03.2004 - 8 Ca 3560/03

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 8 AZR 45/05)

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 6 Sa 271/04)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.10.2003 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin als kaufmännische Sachbearbeiterin/Sekretärin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1. zu ¾ und die Beklagte zu 2. zu ¼ zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die 1970 geborene Klägerin war seit 1998 zunächst bei der GmbH … als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Zuge der Auslagerung des kaufmännischen Bereichs auf die als Holdinggesellschaft neu gegründete Beklagte zu 1) ging dieses Arbeitsverhältnis auf diese über.

Mit Unternehmenskaufvertrag vom 25.04.2003 verkaufte die Beklagte zu 1) die wesentlichen Teile des aktiven Geschäftsbetriebes zweier Tochtergesellschaften an die Beklagte zu 2). Zugleich wurde zwischen den beiden Beklagten ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte zu 1) weiter kaufmännische Leistungen für die übergegangenen Betriebe wie zuvor erbrachte. Die Beklagte zu 2) kündigte diesen Dienstleistungsvertrag sukzessive zum 31.12.2003 und erfüllt nunmehr diese Aufgaben mit eigenem Personal, jedoch unter Nutzung der bisher von der Beklagten zu 1) verwendeten Betriebsmittel in denselben Räumlichkeiten wie zuvor.

Zur Begründung ihrer gegen die seitens der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30.10.2003 zum 31.12.2003 ausgesprochenen Kündigung erhobenen Klage beruft sich die Klägerin auf einen auf die Beklagte zu ...

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