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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.01.2013 - 8 Sa 355/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung eines Rettungsassistenten bei verweigerter Teilnahme an Leistungskontrolle im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme. Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung bei berechtigter Weisung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahme und anschließender Leistungskontrolle

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung kann sich in entsprechender Anwendung aus §§ 242, 1004 BGB ergeben; missbilligende Äußerungen der Arbeitgeberin in Form einer Abmahnung sind geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, so dass der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen kann, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtliche Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

2. Wird dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn die Arbeitgeberin einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt.

3. Die Arbeitgeberin ist im Rahmen ihres Weisungsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich sind und soweit die dort vermittelten Kenntnisse typischerweise im vereinbarten Tätigkeitsbereich einzusetzen sind.

4. Ha...

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