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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.03.2018 - 2 Sa 345/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines angestellten Arztes auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt in die Rente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewährung von Beihilfeleistungen nach der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz setzt die Beihilfeberechtigung des Antragstellers zum Zeitpunkt der ärztlichen Leistungen voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eintritt in die Rente beendet ist.

2. Dass die Beihilfestelle den Beihilfeantrag geprüft und abgerechnet hat, begründet noch keinen Anspruch aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Information der Beihilfestelle.

 

Normenkette

BVO § 9 Abs. 5; BVO Rheinland-Pfalz § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 30.05.2017; Aktenzeichen 8 Ca 23/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.05.2017 - 8 Ca 23/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Beihilfe für Zahnarztbehandlungen.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. Mai 1982 (Bl. 7, 8 d. A.) vom 15. Mai 1982 bis 31. August 2015 bei der Beklagten als angestellter Arzt im W. in C-Stadt beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien fanden auf das Arbeitsverhältnis der BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der danach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Tarifvertrag Nr. 81 (Beihilfe) vom 26. Mai 1964 enthält in §...

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