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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.02.2024 - 5 Sa 154/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Führen der nicht fristgerechten Auskunftserteilung zu einem immateriellen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22).

 

Normenkette

DSGVO Art. 12 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 82, 82 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 01.06.2023; Aktenzeichen 6 Ca 350/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 1. Juni 2023, Az. 6 Ca 350/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Beklagte, ein R. Service Center, betreibt ua. am Standort F. H. ein Call-Center für Frachtkommissionierung. Sie beschäftigt an diesem Standort ca. 100 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der L. Industry Solutions und somit Teil der L.gruppe; sie ist nicht tarifgebunden.

Die im August 1964 geborene Klägerin ist seit dem 1. November 2002 bei der Beklagten zu einer Monatsvergütung von zuletzt € 2.080,00 brutto (ab Oktober 2022) als Mitarbeiterin im Service-Center in der 40-Stunden-Woche beschäftigt. Mit Bescheid vom 20. November 2014 wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt. Am 22. Juni 2015 wurde sie mit Wirkung ab 16. Dezember 2014 einem schwerbehi...

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