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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.06.2002 - 2 Sa 1141/01

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 28.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 823/01)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 9 AZR 401/02)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Juni 2002 – 1 Ca 823/01 – wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Altersteilzeitvereinbarung, die der Kläger aus rechtlichen Gründen für unwirksam erachtet und sie zudem angefochten hat.

Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem Jahre 1989 beschäftigt ist, war zuletzt in der Stellung eines Generalbevollmächtigten im Bereich Immobilien-Management bei der Beklagten in M. zu einem monatlichen Festgehalt von 21.400,– DM nebst Zusatzleistungen eingesetzt. Aufgabe des Klägers war es im Rahmen dieser Tätigkeit zusammen mit etwa 8–10 ihm unterstellten Mitarbeitern ein neues Geschäftsfeld aufzubauen, das sich mit Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Facility Management” befasst hat, der Verwaltung von Immobilien.

Im April 2000 führte einer der damaligen drei Geschäftsführer der Beklagten, Herr Q., mit dem Kläger ein Gespräch mit dem Ziel einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nachdem der Kläger gegenüber einem neu eingestellten Kollegen die Äußerung getätigt hatte, wenn die Beklagte mit ihm nicht mehr zufrieden sei, solle sie ihm das sagen, ihm eine Abfindung zahlen und dann sei er weg. Die Gespräche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zogen sich über mehrere Tage hin, teilweise nah...

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