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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.08.2007 - 4 Sa 228/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungspflicht. Entfernung. Eröffnung. Zeitablauf. Regelbeurteilung bei Angestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte besteht bei bloßen Verfahrensverstößen nicht. Erlasse und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Ihnen fehlt der normative Charakter, sodass sie nicht geeignet sind, Ansprüche zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers zu begründen.

 

Normenkette

BGB § 1004; Dienstvereinbarung

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1625/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 9 AZR 865/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2006 – AZ: 2 Ca 1625/06 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen und auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, eine neue Regelbeurteilung für die Klägerin zum 1. Mai 2005 (Stichtag) zu erstellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten der Klägerin, die seit 01.04.1974 bei der Beklagten beschäftigt ist, wobei sie ab 01.01.2002 Im Hauptzollamt K eingesetzt wird. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT richtet.

Die Klägerin begehrt die Entfernung einer Beurteilung vom 03.02.2006 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 01.05.2005, weil das Verfahren hinsichtlich der Beurteilung formell nicht korrekt abgewickelt worden sei, weil ihr die Beurteilung zu spät ausgehändigt worden sei, da die Gremiumsbesprechung schon Ende Mai 2005 erfolgt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

di...

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