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LAG Nürnberg Urteil vom 29.09.1992 - 6 Sa 295/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlußfrist der §§ 626 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 2 Satz 2 BAT beginnt spätestens dann zu laufen, wenn der vom Personalamt abschließend festgestellte und schriftlich niedergelegte Kündigungssachverhalt dem 1. Bürgermeister (hier Oberbürgermeister) zur Kenntnis gebracht wird.

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 24.04.1991; Aktenzeichen 8 Ca 4469/90)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 03.07.1991 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.04.1991 – 8 Ca 4469/90 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 25.07.1990 zum 31.12.1990.

Der am 26.10.1938 geborene Kläger war seit 01.10.1970 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt, vor diesem Zeitpunkt bereits ab 01.01.1986 Bauaufseher in der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes. Das zuletzt erzielte monatliche Einkommen betrug 3.725,– DM brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung.

Mit Schreiben vom 25.07.1990 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich unter Einräumung einer sozialen Auslauffrist zum Ende des Kalenderjahres mit der Begründung, der Kläger habe sich beharrlich dienstlichen Weisungen entzogen und seine Arbeitsleistung nur unzureichend erbracht.

Von einer näheren Darstellung des Sachvortrags der Parteien erster Instanz wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und insoweit auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.08.1990, 01.10.1990 und 21.01.1991 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09.1990, 13.12.1990 nebst Anlagen und auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat au...

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