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LAG Nürnberg Urteil vom 25.01.2023 - 4 Sa 201/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschränkende Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Keine Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei reiner Auskunftspflichtverletzung nach Art. 15 DSGVO

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung und erfasst somit nicht eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO.

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist einschränkend auszulegen. Denn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter soll nur Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen. Da es sich bei der Frage der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung aber um keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO handelt, scheidet ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO als haftungsrelevante Handlung daher bereits dem Grunde nach aus.

 

Normenkette

DS-GVO Art. 15 Abs. 1-2, Art. 82; DSGVO Art. 4 Nr. 2, Art. 83 Abs. 5b; DSGVO Erwägungsgrund 146

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 11.05.2022; Aktenzeichen 2 Ca 942/20)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2024; Aktenzeichen 8 AZR 124/23)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.05.2022, Az.: 2 Ca 942/20, in Ziffern 1 bis 3 teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 24 %, die Klägerin 76 %.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen Verletzung der Datenauskunftspflicht gem. Art. 15 DS-GVO durch die...

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