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LAG Nürnberg Urteil vom 14.04.2015 - 7 Sa 615/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung von Ansprüchen wegen Mobbing

 

Leitsatz (redaktionell)

Schadensersatzansprüche einer Arbeitnehmerin wegen Mobbings sind wegen Verwirkung ausgeschlossen, wenn diese erst fast 2 1/2 Jahre nach der letzten behaupteten Handlung (hier: Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung) geltend gemacht werden und die Arbeitsvertragsparteien zwischenzeitlich im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich geschlossen haben, der zwar keine allgemeine Abgeltungsklausel enthielt, sich indes auch nicht darauf beschränkte, die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung zu erledigen.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 23.07.2014; Aktenzeichen 3 Ca 947/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2016; Aktenzeichen 8 AZR 351/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 23.07.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit von der Klägerin behauptetem Mobbing.

Die Klägerin wurde zum 18.07.2001 bei der Beklagten eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 24.07.2001 zugrunde. Danach wurde die Klägerin als Aushilfe für Putz- und Montagearbeiten beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrags finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Gemäß § 23 AVR verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Jedenfalls ab Januar 2008 war die Klägerin in einer Gruppe von behinderten Mensc...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
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