Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Die beihilferechtliche Differenzierung zwischen einem BAT-Angestellten, dessen Ehepartner mit einem eigenen (anteiligen) Beihilfeanspruch ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und einem BAT-Angestellten mit einem in der Privatwirtschaft tätigen Ehegatten ist nicht sachwidrig und deshalb wirksam.
Normenkette
GG Art. 3 I; BAT § 40 I, § 4 II; BhV § 4 III S. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 05.06.1996; Aktenzeichen 8 Ca 6098/95 A) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.06.1996, Az.: 8 Ca 6098/95 A wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des Leistungs- und Feststellungsantrags über einen Beihilfeanspruch des Klägers.
Der Kläger ist bei dem beklagten F. als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Vertragsverhältnis findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die Ehefrau des Klägers ist als Teilzeitangestellte (50 % einer vollbeschäftigten Angestellten) bei der … tätig. Auch ihr Vertragsverhältnis ist dem BAT unterworfen.
Anläßlich einer zahnprothetischen Behandlung der Ehefrau hat diese zwar Beihilfeleistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten, allerdings wurde der Anspruch wegen der halbschichtigen Tätigkeit auf 50 % gekürzt. Den verbleibenden (beihilfefähigen) Betrag von 515,04 DM hat der Kläger für seine Ehefrau (als berücksichtigungsfähige Angehörige) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
Nach endgültiger Ablehnung seitens des Beklagten hat der Kläger dieserhalb Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg erhoben. Dieses hat im Endurteil vom 05.06.1996 die Klage insgesamt (Leistung und Feststellung) abgewiesen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung h...