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LAG Nürnberg Beschluss vom 29.01.1987 - 5 TaBV 4/86

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Privatnutzung des Diensttelefons. Vornahme einer Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Eigentumsrechts befugt, die Benutzung der betrieblichen Telefonanlage für Privatgespräche der Arbeitnehmer zu verbieten. Insoweit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht.

2. Hat die Einigungsstelle im Rahmen einer Regelung der Telefondatenerfassung auch eine Regelung bezüglich der Privatnutzung des Diensttelefons getroffen, so kann sich der Arbeitgeber auch ohne Kündigung des Spruchs der Einigungsstelle und ohne Beteiligung des Betriebsrats von dieser Regelung lossagen.

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 19.11.1985; Aktenzeichen 9 BV 121/85)

 

Tenor

  • Die Benutzung des Diensttelefons für Privatgespräche ist eine zusätzliche freiwillige Leistung.
  • Die Freiwilligkeit dieser Leistung führt nach der Rechtsprechung des BAG zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
  • Es kann dahingestellt bleiben, ob Regelungen über die Benutzung betrieblicher Telefonanlagen für Privatgespräche der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Ziffer 1 Nrn 1, 6 BetrVG unterliegen, denn keinesfalls kann sich dieses Mitwirkungsrecht auf das "ob", sondern nur auf das "wie" der Benutzung erstrecken.
  • Der Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer solchen zusätzlichen Leistung ist nicht in dem Sinne verbindlich, daß der Arbeitgeber an diesen Spruch gebunden und davon nur durch eine fristgemäße Kündigung wieder frei kommen kann. Der Arbeitgeber kann vielmehr auch noch nach dem Spruch der Einigungsstelle von der Gewährung der Leistung absehen. Dies folgt unmittelbar aus der Freiwilligkeit der Leistung.
 

Gründe

Durch Beschluß der ...

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