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LAG Nürnberg Beschluss vom 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der §§ 8, 9 BetrVG. Wahlanfechtung

Leitsatz (amtlich)

Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß § 8 BetrVG noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen.

Normenkette

AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2; AÜG § 14; BetrVG § 8; BetrVG § 9

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Beschluss vom 20.08.2002; Aktenzeichen 4 BV 5/02 H)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 ABR 49/03)

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 20.08.2002 – Az.: 4 BV 5/02 H – wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Betriebsratswahl vom 10.04.2002. Ferner darum, ob die Arbeitnehmer, die der Antragstellerin von der Firma H… überlassen werden, bei der Antragstellerin zum Betriebsrat wählbar sind und für die Feststellung der Betriebsratsgröße mitzählen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, das in H… öffentlichen Personennahverkehr betreibt und das durch eine Ausgliederung aus den Stadtwerken entstanden ist. Die Stadt H…/Stadtwerke stellten der Antragstellerin auf der Grundlage des Personalgestellungsvertrages vom 11.05.1998 für die Abwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs, den Werkstattdienst und Verwaltungsbereich zusätzliche Mitarbeiter zur Verfügung. Nach § 1 Ziffer 2 des Personalgestellungsvertrages blieben die Stadt H…/Stadtwerke für die personellen Angelegenheiten der zur Verfügung gestellten Arbeitn...

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