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ArbG Bayreuth Beschluss vom 20.08.2002 - 4 BV 5/02 H

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 ABR 49/03)

LAG Nürnberg (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen 9 (4) TaBV 48/02)

Tenor

I. Die Betriebsratswahl vom 10.04.2002 wird für unwirksam erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass die von der … an die Antragstellerin überlassenen Arbeitnehmer

1.) bei der Wahl zum Betriebsrat der Antragstellerin nicht gemäß § 8 BetrVG wählbar sind;

2.) bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen sind.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Betrieb der Antragstellerin vom 10. April 2002 sowie darum, ob die Arbeitnehmer, die der Antragstellerin … überlassen werden, bei der Antragstellerin zum Betriebsrat wählbar sind und für die Feststellung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG mitzählen.

Die Antragstellerin betreibt in … öffentlichen Personennahverkehr, der Antragsgegner ist der bei ihr am 10.04.2002 gewählte Betriebsrat. Die Antragstellerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl 33 eigene Arbeitnehmer, darüber hinaus 38 Arbeitnehmer der … die der Antragstellerin aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit der Stadt … Stadtwerke vom 11. Mai 1998 zur Verfügung gestellt wurden. Wegen des Inhaltes dieses Personalgestellungsvertrages wird auf auf die Bl. 38–44 d.A. Bezug genommen. Im Jahr 1999 wurde der Verkehrsbetrieb der Stadt … gem. § 168 Umwandlungsgesetz ausgegliedert auf die … daher wurden im Rahmen eines Personalüberleitungsvertrages vom 05.08.1999, wegen dessen Inhaltes auf die Bl. 53–58 d.A. verwiesen wird, die Arbeitsverhältnisse u.a. der bisher von der Stadt … an die Antragstellerin überlassenen Arbeitnehmer auf die … übergeleitet.

Im Wahlausschreiben für die Wahl de...

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BAG 7 ABR 49/03
BAG 7 ABR 49/03

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