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LAG Niedersachsen Urteil vom 25.11.2021 - 6 Sa 216/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverschuldetes Versäumen einer Rechtsmittelfrist. Schutz des Existenzminimums bei Pfändung oder Insolvenz. Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO. Corona-Prämie als Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein durch Bedürftigkeit begründetes Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Der Partei ist deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Das Existenzminimum des Schuldners unterliegt nicht dem Zugriff der Gläubiger. Gem. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind dem Insolvenzverwalter nicht nach § 148 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen. Nur der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts fällt in die Insolvenzmasse und kommt in der Privatinsolvenz dem Gläubiger zugute.

3. Im Rahmen einer Gesetzesauslegung erfasst der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO auch eine besondere Belastung bei der Arbeitsleistung. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Gesundheit des Arbeitnehmers nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit des Arbeitnehmers erfordern.

4. Eine an eine Küchenhilfe und Thekenkraft gezahlte Corona-Prämie soll einen Ausgleich fü...

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