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LAG Niedersachsen Urteil vom 21.08.2000 - 5 Sa 2246/99 E (veröffentlicht am 21.08.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage nach Versetzung einer Sozialarbeiterin aufgrund der Auflösung der Dienststelle;. BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) FG 16 mit Fußnote 1, IV b FG 18, IV a FG 17

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber/innen (ZASt) beschäftigte Sozialarbeiterin mit Vergütung nach VergGr. IV b FG 16 BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) nach Auflösung der Dienststelle unter Eingruppierung in die VergGr. IV b FG 18 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) versetzt, endet der für die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 1 zur Fallgruppe 16 maßgebliche vierjährige Bewährungszeitraum mit der Versetzung. Weder sind die Zeiten der späteren Beschäftigung in der JVA nachträglich auf die Bewährung als Sozialarbeiterin in der ZASt anzurechnen noch sind umgekehrt die dort erdienten Bewährungszeiten im Rahmen des Zeitaufstiegs zu berücksichtigen, der nach der VerGr. IV a FG 17 für Bewährungshelfer/innen nach vierjähriger Berufstätigkeit in der Bewährungshilfe eröffnet ist. Die Sozialarbeiterin hat aufgrund ihrer im Versetzungszeitpunkt erworbenen Bewährungszeiten keinen „Anerkennungsanspruch” erworben.

 

Normenkette

BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. IV b) FG 16 mit Fußnote 1, IV b) FG 18, IV a.F.G 17

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 22.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2160/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 4 AZR 711/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 22.11.99 – 3 Ca 2106/99 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütungsgruppenzulage zu gewähren.

Die am … geboren...

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