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LAG Niedersachsen Urteil vom 21.01.2002 - 10 Sa 349/00

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Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 258/02

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Geschlossene Abteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vollzugszulage nach § 6 TV Allg. Zulage steht Angestellten in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesem Bereich zu. Bei der Berechnung der Zeiten „in” einer geschlossenen Abteilung oder Station sind dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte (hier: Diplom-Sozialarbeiter) entweder auf der geschlossenen Station oder mit Probanden dieser Station außerhalb (z. B. in seinem Dienstzimmer) verbringt. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Zeiten für Tätigkeiten ohne persönlichen Kontakt mit Probanden, selbst wenn es sich dabei um Zusammenhangstätigkeiten (z. B. Verwaltungsarbeiten) handelt.

 

Normenkette

TV Allgemeine Zulage § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1072/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen 10 AZR 258/02)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 13.01.2000 – 1 Ca 1072/99 – wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Vollzugszulage.

Der Kläger ist seit dem 20.05.1986 als Diplom-Sozialarbeiter beim beklagten Land im Niedersächsischen Landeskrankenhaus W. in der Fachabteilung B. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung Anwendung. Mit Schreiben vom 04.08.1992 wurde dem Kläger die so genannte Vollzugszulage nach § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (TV Allg. Zulage) in Höhe von 186,84 DM brutto zuerkannt. Diese Tarifbestimmung ...

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