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LAG Niedersachsen Urteil vom 07.12.2000 - 10 Sa 1505/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall des Anspruchs auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen wegen Versäumens der tariflichen Ausschlußfrist;. MTV Bäckerhandwerk Niedersachsen/Bremen vom 22.03.1995 in der Fassung vom 13.08.1996 (§ 16);. TVG § 8. NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10, Abs. 3

 

Leitsatz (amtlich)

1. Finden auf ein Arbeitsverhältnis Tarifverträge Anwendung, die Ausschlussfristen enthalten, so genügt der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen dadurch, dass er allgemein auf die einschlägigen Tarifverträge hinweist. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist unter Nennung ihres Inhalts ist zur Erfüllung des § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG nicht erforderlich (gegen LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2000, 1 Sa 563/99, DB 2000, S. 724).

2. Seiner Verpflichtung zum Auslegen der im Betrieb geltenden Tarifverträge gemäß § 8 TVG genügt der Arbeitgeber nur, wenn er die Arbeitnehmer deutlich darauf hinweist, wo diese die Tarifverträge zu den betriebsüblichen Zeiten einsehen können. Die Arbeitnehmer müssen in diesen Zeiten ungehindert Zugang zu den genannten Räumlichkeiten haben. Sie müssen die gut sichtbaren und eindeutig gekennzeichneten Tarifverträge ohne ausdrückliches Verlangen ungestört einsehen können.

3. Ein Verstoß gegen § 8 TVG verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, sich auf den Verfall tariflich geregelter Ansprüche zu berufen, wenn er den Arbeitnehmer zumindest auf die Geltung des Tarifvertrags, in dem sich die Ausschlussfrist findet, hingewiesen hat. Dann ist ein Einschreiten der Gerichte zur Wahrung der Rechtsordnung nicht geboten. Vielmehr ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich zur Wahrung seiner Rechte um den Inhalt des ihm genannten Tarifvertrages zu kümmern.

4. § 8 TVG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

 

N...

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