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LAG Niedersachsen Urteil vom 05.09.2019 - 4 Sa 5/19 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung. Ungerechtfertigte Benachteiligung befristet Beschäftigter bei Ausschluss aus dem betrieblichen Altersversorgungssystem. Keine tarifliche Ausschlussfrist bei Ansprüchen auf Anwartschaft oder Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss befristet Beschäftigter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem Inhalt der Versorgungsordnung den MitarbeiternIinnen zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess bieten sollen, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

TzBfG § 4; AGG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, § 7; TzBfG § 3 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 14 Abs. 2 S. 3; MTV Chemie § 11 Art. 2 Nr. 3; MTV § 17 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Entscheidung vom 14.11.2018; Aktenzeichen 1 Ca 361/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2020; Aktenzeichen 3 AZR 433/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 14. November 2018 - 1 Ca 361/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.1960 geborene Kläger trat auf der Grundlage eines bis zum 00.00.2015 befristeten Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 00.00.2013 in die Dienste der Beklagten. Die Befristung erfolgte gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ohne Sachgrund. Am 00.00.2014 vereinbarten die Parteien schriftlich, dass der befristete Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2016 gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG i.V.m. § 11 II Ziff. 3 Manteltarifvertrag Chemie verlängert wird. Seit dem 1. Januar 2017 steht der Kläger bei der Beklagten als Process Technician in einem...

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