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LAG Niedersachsen Beschluss vom 17.02.2004 - 13 TaBV 59/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Abwicklungsvertrag. Anhörungsrecht des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 102 BetrVG.

Normenkette

BetrVG § 102; BetrVG § 23 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Celle (Beschluss vom 26.06.2003; Aktenzeichen 1 BV 2/02)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 1 ABR 25/04)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 26.06.2003, 1 BV 2/03, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Betriebsrat begehrt nach Antragsumstellung im Beschwerde-verfahren die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor Kündigungen, die im Zusammenhang mit Abwicklungsvereinbarungen ausgesprochen werden, nach § 102 BetrVG anzuhören. Er stützt den Anspruch in erster Linie auf § 23 Abs. 3 BetrVG.

Seit Jahren schließt der Arbeitgeber zur Beendigung von Ar-beitsverhältnissen keine Aufhebungsverträge, sondern spricht schriftliche Kündigungen aus und schließt mit dem betroffenen Mitarbeiter eine Abwicklungsvereinbarung. Für die Abwicklungs-vereinbarung wird ein vorgefertigtes Formular (z.B. Bl. 24 d.A.) verwandt, in dem u.a. ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthalten ist. Die Vorgehensweise des Arbeitgebers ist dabei unterschiedlich. Wird in einem Personal-gespräch Einvernehmen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt, wird zum Teil die Abwicklungsvereinbarung unterschrieben und sodann die vorbereitete schriftliche Kündigung ausgehändigt. Zum Teil wird die Abwicklungsvereinbarung unterzeichnet und die K...

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