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LAG München Urteil vom 28.01.2009 - 9 Sa 488/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahme auf einschlägigen Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Für Arbeitnehmer der Max Planck Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., auf deren Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragliche Vereinbarung der BAT bzw. der TVöD und der diese ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge, also auch der ATV anwendbar ist, handelt es sich beim ATV um einen einschlägigen Tarifvertrag i.S. von § 17 Abs. 3 S. 2 BetrAVG.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1a, 17 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 34 Ca 14246/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 3 AZR 154/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 9.4.2008 – 34 Ca 14246/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Entgeltumwandlung nach § 1 a des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Der am 30.11.1957 geborene Kläger ist seit 1.10.1980 bei dem Beklagten, zunächst als Arbeiter, seit dem 1.9.2005 als Angestellter beschäftigt. Der zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 26.8.2005 (=K 2 = Bl. 11 ff. d. A.) sieht folgende Regelungen vor:

„

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis wird die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.2.1961 und der diesen ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträgen vereinbart.

Sämtliche in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten Tarifbestimmungen finden in der Fassung für die Angestellten des Bundes Anwendung. Soweit im BAT auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen verwiesen wird, finden die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.

…

§ 6

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