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LAG München Beschluss vom 29.10.2009 - 4 TaBV 62/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer. Erfolglose Beschwerde im Verfahren nach § 98 ArbGG. Unzulässigkeit des Antrags aufgrund rechtsunwirksamer Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats und des Betriebsausschusses des Gesamtbetriebsrats

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsausschuss ist nicht berechtigt, über die Anrufung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu beschließen.

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 3; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 22.06.2009; Aktenzeichen 36 BV 7/09)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. – Gesamtbetriebsrat – gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22. Juni 2009 – 36 BV 7/09 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

A.

Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der, so sein Vorbringen, für die Betriebe Zentrale/Ausland und die 15 Inlandsinstitute des G. e. V. als Arbeitgeber und hier Beteiligten zu 2. gebildete Gesamtbetriebsrat. Dieser strebt mit den vorliegenden Anträgen die Errichtung einer Einigungsstelle zu den Regelungsgegenständen der Einführung und Anwendung mehrerer EDV-Systeme (Software-Programme) sowie Internet und E-Mail beim Beteiligten zu 2. und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle an.

Nach dem auszugsweise und in Kopie vorgelegten Protokoll (Anl. Ast 1, Bl. 6 f d. A.) beschloss der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. in seiner Sitzung am 02.10.2008, die Verhandlungen zu einer „GBV Internet und E-Mail” wieder aufzunehmen und den Arbeitgeber aufzufordern, mit ihm oder dem „BA-GBR” (Betriebsausschuss des Gesamtbetriebsrats) vor dem 01.11.2008 in weitere Verhandlungen hierzu einzutreten – falls diese bis dahin nicht zustande kämen, würden die Ver...

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