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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19.05.2020 - 5 Sa 217/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses mit einem Lehrer wegen arglistiger Täuschung über die Lehrbefähigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen der Täuschung und der abgegebenen Willenserklärung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Kausalität ist gegeben, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung entweder gar nicht oder nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte.

2. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch insofern der Anfechtende. Allerdings kann ein Beweis des ersten Anscheins dafürsprechen, dass die Täuschung den Entschluss des Erklärenden beeinflusst hat, wenn die falsch angegebenen Tatsachen nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise für eine solche Erklärung von Bedeutung sind.

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Entscheidung vom 10.09.2019; Aktenzeichen 13 Ca 63/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.09.2019 - 13 Ca 63/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen falscher Angaben in den Bewerbungsunterlagen zur Lehrbefähigung.

Der im Juli 1963 geborene Kläger erhielt im August 1986 vom Institut für Lehrerbildung in T. die Befähigung zur Arbeit als Horterzieher sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Sport und Werkunterricht der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Das berechtigt ihn ausweislich des Fachschulzeugnisses, die Berufsbezeichnung Horterzieher zu führen. Der Kläger war seinerzeit als Trainer im Leistungssport Turnen und Ringen tätig. Nach der Wiedervereinigung wechselte er in die Versicherungsbr...

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