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LAG Köln Urteil vom 28.09.2007 - 11 Sa 726/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl bezieht sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes. An der „Vergleichbarkeit” fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (wie BAG, Urteil vom 18.10.2006 – 2 AZR 676/05, NZA 2007, 798, 800; LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 – 12 Sa 1184/06).

2. Der Einbeziehung von Mitarbeitern in die Sozialauswahl steht nicht entgegen, dass diese die Tätigkeiten des wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmers nicht verrichten können. Vielmehr kommt es umgekehrt darauf an, ob der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer in der Lage ist, die Tätigkeiten eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht wegfällt, ordnungsgemäß zu verrichten.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 4 Ca 2643/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2007 – 4 Ca 2643/06 – wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es sich bei dem in Nr. 2 des Tenors genannten Datum nicht um den 01.01.06, sondern um den 01.09.2005 handelt.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung und das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Die Beklagte ist ein Forschungsinstitut, das Medienanalysen durchführt. Sie befasst sich zu 70 % mit Grundlagenforschung und zu 30 % mit der Erbringung von Dienstleistungen u.a. für Regierungen, Universitäten und Wirtschaftsunternehmen.

De...

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