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LAG Köln Urteil vom 21.08.1998 - 12 Sa 536/98

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 26.03.1998; Aktenzeichen 14 Ca 10197/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 8 AZR 774/98)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.1998 – 14 Ca 10197/97 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 27.06.1994 ab 21.06.1994 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie war im Objekt F. K. eingesetzt. Diesen Auftrag verlor die Beklagte mit Wirkung zum 31.08.1996, weshalb sie mit Schreiben vom 08.08.1996 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.1996 kündigte.

Ab 01.09.1996 werden die bislang von der Beklagten ausgeführten Reinigungsarbeiten bei F. durch die Firma P. erledigt. Die Klägerin und weitere bislang bei der Beklagten tätige Arbeitnehmer sind dort beschäftigt. Nach Darstellung der Beklagten sind alle beim F-Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer von der Nachfolgefirma übernommen worden, so daß ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vorliege.

Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die Abgeltung anteiligen Urlaubes von 20 Tagen für die Zeit 01.01. bis 31.08.1996 sowie anteiliges Urlaubsgeld mit insgesamt DM 2.768,40 brutto. Die Klägerin hat geltend gemacht: Unabhängig davon, ob ein Betriebsübergang vorliege, stehe ihr Urlaubsabgeltung gegenüber der Beklagten bereits deshalb zu, weil das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.08.1996 beendet worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.768,– brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eingewandt: Die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung lägen nicht vor; denn es habe ...

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