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LAG Köln Urteil vom 17.03.1995 - 13 Sa 1282/94

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 04.07.1994; Aktenzeichen 7/9 Ca 4065/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.07.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7/9 Ca 4065/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zeitliche Lage des dem Kläger zu gewährenden Urlaubs: Der Kläger möchte ihn während der Sommerferien nehmen, die Beklagte, deren Saisonbetrieb (Vergnügungspark) nur von April bis Oktober für den Publikumsverkehr geöffnet ist, verweigert dies unter Hinweis auf betriebliche Gründe. Im Arbeitsvertrag hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß ihm Urlaub während der Betriebsferien gewährt wird.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.400,– DM festgesetzt. Der Kläger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt und wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, den das Arbeitsgericht falsch gewürdigt habe. Er paßt den Klageantrag dem inzwischen verstrichenen Zeitablauf an und stellt einen neuen Hilfsantrag; er beantragt,

  • unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm für einen Zeitraum von vier Wochen in den Schulsommerferien 1995 Jahresurlaub zu gewähren;
  • hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, sein Urlaubsbegehren in den Schulsommerferien aus betrieblichen Gründen zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klageerweiterung für unzulässig und verfolgt ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt weiter.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie er...

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