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LAG Köln Urteil vom 14.09.1995 - 10 Sa 509/95

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung von „Ortskräften”. Mitbestimmung des Personalrats

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausnahme für Ortskräfte in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verstößt nicht gegen Art. 3 oder Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht als mittelbare Diskriminierung von Frauen gegen Art. 119 EGVertrag.

 

Normenkette

BPersVG §§ 91, 79; GG Art. 3; TVAng Ausland § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen 5 Ca 1733/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.1996; Aktenzeichen 2 AZR 832/95)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.12.1994 – 5 Ca 1733/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen (Lebensalter über 50) waren jeweils seit 1968, 1982 bzw. 1969 als sogenannte Ortskräfte im Sekretariat- bzw. Schreibdienst des Generalkonsulats Lilie tätig; auf die Arbeitsverhältnisse sind vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des Tarifvertrages für Angestellte im Ausland (TVAngAusl) und der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden (Kopien der schriftlichen Arbeitsverträge Blatt 13, 28, 46 bis 48 d. A.).

Mit dem Drahterlaß vom 07.03.1994 (Ablichtung Blatt 11 ff. d. A.) ging bei dem Generalkonsulat die Mitteilung ein, daß der Bundesminister des Auswärtigen am 05.02.1994 entschieden habe, das Generalkonsulat Lille zum 30. November 1994 zu schließen. Die Schließung ist inzwischen tatsächlich erfolgt.

Mit Schreiben vom 24.05.1994 erklärte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen gemäß § 11 TVAngAusl zum 30.11.1994.

Die Klägerinnen haben mit den vorliegenden Klagen die Auffassung vertreten, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach dem genannten Tarifvertrag habe...

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