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LAG Köln Urteil vom 09.02.2000 - 2 Sa 1211/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundesangestelltentarifvertrag. Lehrer. Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Arbeitsvertrag mit einem angestellten Lehrer die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages und der ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Bestimmungen vereinbart, so ist die Verweisung auf den BAT im allgemeinen dahin auszulegen, dass auch die Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 a zum BAT in Bezug genommen wurde, wonach die Anlage 1 a auf Lehrkräfte keine Anwendung findet (wie BAG, Urteil vom 21.10.1992 – 4 AZR 28/92 –).

2. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es rechtlich möglich, in einem Arbeitsvertrag mit einem angestellten Lehrer auch die Geltung der Anlage 1 a zum BAT zu vereinbaren und damit den Bewährungsaufstieg zu eröffnen.

3. Aus den Formulierungen, der angestellte Lehrer werde in die Vergütungsgruppe II a des BAT eingestuft, und seine Vergütung errechne sich nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes gelten, läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Anlage 1 a zum BAT gelten solle (Abweichung von der Entscheidung der 9. Kammer des LAG Köln vom 13.12.1994 – 9 Sa 630/94 – und vom Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.1999 – 11 Ca 10480/98 –).

 

Normenkette

BAT § 23a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 01.07.1999; Aktenzeichen 8 Ca 6991/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen 4 AZR 194/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.07.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 6991/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgerechte Vergütung der Klägerin.

Die im Jahre 1947 geborene Klägerin hat das für eine Approbation als Apothekerin er...

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