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LAG Köln Urteil vom 05.02.2020 - 11 Sa 356/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arztes auf Gewährung zusätzlicher Urlaubstage für nächtlichen Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 25 TV-Ärzte S ist dahingehend auszulegen, dass als Nachtarbeitsstunden im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes anzusehen sind.

 

Normenkette

TV-Ärzte S. § 25 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 22.05.2019; Aktenzeichen 2 Ca 897/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 - 2 Ca 897/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit.

Die Klägerin ist Mitglied des M und seit dem November 1992 als Ärztin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die zusammenfassend als "S -Klinken" bezeichnet wird. Zur Unternehmensgruppe gehören bundesweit über 50 Krankenhäuser. Die Beklagte betreibt in H ein Krankenhaus und beschäftigt etwa 320 Arbeitnehmer, davon ca. 60 Ärzte.

Die Unternehmensgruppe der "S -Klinken" entstand durch Übernahme einer Vielzahl verschiedener Klinken, die teils in kommunaler, privater oder kirchlicher Trägerschaft waren. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher tarifvertraglicher Regelungen entschloss sich die die S -Kliniken AG in Vollmacht der Konzernunternehmen, einschließlich der Beklagten, zum Abschluss eines Tarifwerkes mit dem M . Unter dem 22.04.2008 wurde der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG (TV-Ärzte S ) vereinbart, der in der Folgezeit Änderungen unterlag, zuletzt in den Fassungen des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 30.06.2016 (Bl. 99 ff. d.A.) und des Änderungstarifvertrages Nr....

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