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LAG Köln Urteil vom 04.05.2001 - 11 Sa 1511/00 (veröffentlicht am 08.06.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsgeld; Auslandstrennungsgeld; Umzugskostenvergütung; Umzugsverhinderungsgrund; Schulausbildung des Kindes; Umzugswilligkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schulausbildung eines Kindes ist auch dann für den Inhaber des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung ein Umzugshinderungsgrund i. S.v. § 12 Abs. 3 BUKG v. 11.12.1990 mit der Folge eines Anspruchs auf Trennungsgeld, wenn das Kind 25 Jahre alt ist und im sog. Zweiten Bildungsweg eine Fachoberschule besucht. Auf eine Umzugswilligkeit des Kindes kommt es nicht an.

 

Normenkette

BAT § 44 Abs. 1; BUKG § 12 Abs. 3; ATGV § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 14.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1562/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.09.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 1562700 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 ArbGG.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien – nämlich die beklagte Bundesrepublik Deutschland und der von ihr im Bereich der Wehrverwaltung beschäftigte Kläger – streiten um dessen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 12 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11.12.1990 (BUKG), das über § 44 BAT auf das Arbeitsverhältnis ebenso anzuwenden ist wie die auf seiner Grundlage erlassene Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) vom 18.07.1997, neugefaßt unter dem 22.01.1998.

Der am 11.04.1949 geborene Kläger wurde mit Verfügung vom 22.02.2000 (Bl. 6) von seinem bisherigen Dienstort H., Bundessprachenamt, nach S. in Polen mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Dabei wurde ihm die Umzugskostenvergütung (UKV) nach § 3 BUKG zugesagt. Sein letzter Arbeitstag in Hürth war der 17.03.2000, sein Dienstantritt in Polen erfolgte am 20.03.2000. Für den anschließenden Zeitraum – also ab 21.03.20...

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