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LAG Köln Urteil vom 03.11.1994 - 6 Sa 823/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzuschuß. Mietbeitrag. Antragstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Zahlung von Mietzuschüsen nach dem Bundesumzugskostengesetz (hier: Erfordernis der Antragstellung vor Abschluß des Mietvertrages).

 

Normenkette

BUkG § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 11.05.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2751/93)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.5.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts bonn – 4 Ca 2751/93 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Zahlung von Mietzuschüssen (Mietbeiträgen) nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUkG) im Zusammenhang mit der Rückversetzung des Klägers nach einem Einsatz als Botschaftsangestellter von Wien nach Bonn im August 1992. Mit seiner am 28.9.93 erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit von September 1992 bis Oktober 1993 einen Betrag in Höhe von DM 8.060,– geltend gemacht. Von einer besonderen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.5.1994 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 103 ff d.A. Bezug genommen.

1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist weder aufgrund der §§ 12 Abs. 5, 15 Abs. 2 BUkG noch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen begründet.

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst ausgeführt, daß die Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Mietbeiträgen bereits an den Ziffern 12.5.1 und 12.5.14 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (B...

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