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LAG Köln Beschluss vom 24.06.2010 - 9 Ta 192/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Versetzung. Home Office

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Prüfung einer im Wege des Direktionsrechts erteilten Anweisung, künftig nicht mehr in einem Home Office, sondern in der an einem anderen Ort gelegenen Geschäftsstelle des Arbeitgebers zu arbeiten.

 

Normenkette

ZPO § 940; GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 12.05.2010; Aktenzeichen 15 Ga 60/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2010 – 15 Ga 60/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 4.000,00

 

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Beklagten aufzugeben, ihn entgegen der wiederholten Anweisungen der Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom 9. Juni 2010, nicht in der Geschäftsstelle in L, sondern weiter an seinem häuslichen Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Der 63-jährige Kläger ist als Bezirksleiter in der Funktion eines Fachberaters bei der Beklagten beschäftigt. Seine Tätigkeit übte er bei der Beklagten bis zum 30. September 2008 in deren Geschäftsräumen in K., aus. Seit die Beklagte zum 1. Oktober 2008 mit der Geschäftsstelle von K nach L umgezogen war, verrichtete der Kläger seine Tätigkeit von einem Home Office in seiner Wohnung in O aus.

Die Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 eine Vereinbarung des Inhalts an, dass der Kläger bis auf Weiteres in seiner Wohnung seine Arbeitsstätte hat und sie ihm einen Bürokostenzuschuss in Höhe von monatlich EUR 102,26 bei gesonderter Erstattung der beruflichen Telefon- und Internetkosten zahlt.

Der Kläger war mit der angebotenen Kostenregelung nicht einverstanden und forderte mit Schreiben vom 10. März 2009 ein monatliches Nutzungsentgelt für das Home Office einschließlich Nebenkosten i...

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