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LAG Hamm Urteil vom 28.08.1997 - 4 Sa 1926/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung der Tätigkeitsbezeichnung im Zwischenzeugnis für einen Eingruppierungsrechtsstreit - Definition der Begriffe "Leiter" und "Verwalter"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen hat der Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG vom 24.10.1984, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Frage, was vorzutragen ist, hängt von der besonderen Konstellation eines jeden Einzelfalles ab. Ebenso wie Arbeitsplatzbeschreibungen, die als Privaturkunden (§ 416 ZPO) zu Aufklärungszwecken von Amts wegen beigezogen, aber auch zu Zwecken des Urkundenbeweises in Eingruppierungsprozessen verwertet werden können (BAG vom 01.09.1982, AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975), können in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten Tätigkeitsbeschreibungen und/oder Bewertungen aus Arbeitszeugnissen zu Beweiszwecken herangezogen werden.

2. Zu den notwendigen Grundelementen eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zählt als Oberpunkt die "Aufgabenbeschreibung", die als Unterpunkte Darstellungen über

- Unternehmen/Branche,

- Hierarchische Position,

- Berufsbild/Berufsbezeichnung,

- Aufgabengebiet,

- Art der Tätigkeit,

- Berufliche Entwicklung

enthalten kann.

3. Die Art der Beschäftigung und die Beschreibung des Aufgabengebietes gehen meist ineinander über. Die Erläuterungen zum Aufgabengebiet im Zeugnis sind ein getreues Spiegelbild aller vom Zeugnisempfänger ausgeführten Tätigkeiten und Arbeiten. Die Berufsbezeichnung ist im Zeugnis stets zu erwähnen, genügt aber keineswegs als Ersatz für eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung. Hilfreich für die Darstellung ist die...

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