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LAG Hamm Urteil vom 28.04.2017 - 1 Sa 1524/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Arbeitnehmers auf die fehlende Schriftform einer Eigenkündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch für Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, das im Falle einer mündlichen Kündigung nicht eingehalten ist.

2. Die Berufung des Arbeitnehmers auf die fehlende Schriftform der Kündigung ist auch nicht treuwidrig, da der Arbeitgeber vorliegend keine besondere Veranlassung hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen. Der Arbeitnehmer setzt sich mit der Berufung auf den Formmangel zu seinem eigenen vorhergehenden Verhalten auch nur dann in Widerspruch, wenn er seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (hier: verneint).

 

Normenkette

BGB §§ 623, 125-126, 242, 125 S. 1, § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 23.11.2016; Aktenzeichen 3 Ca 889/16)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.11.2016 - 3 Ca 889/16 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 22.04.2016 hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Fahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen durch mündliche Eigenkündigungen des Klägers sein Ende gefunden hat.

Der 1952 geborene Kläger ist seit ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 623 Schriftform der Kündigung
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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