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LAG Hamm Urteil vom 24.07.2019 - 4 Sa 143/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung bei irrtümlicher Annahme des Nichtbestehens eines Sonderkündigungsrechts

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber diesem nach § 102 Abs. 1 BetrVG einen zugunsten des zu kündigenden Arbeitnehmers bestehenden Sonderkündigungsschutz mitteilen. Will der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass Sonderkündigungsschutz nicht besteht, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast.

2. Die tatsächlichen Grundlagen für die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB müssen dem Betriebsrat ebenfalls mitgeteilt werden.

Normenkette

BGB § 626; BetrVG § 102 Abs. 1

Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 22.01.2019; Aktenzeichen 5 Ca 955/18)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2019 - 5 Ca 955/18 - teilweise abgeändert mit der Maßgabe, dass im Urteilstenor zu Ziffer 4 der Zahlungsbetrag 5.335,47 €, zu Ziffer 6 1.228,99 € und zu Ziffer 8 4.135,11 € lautet, jeweils nebst der ausgeurteilten Zinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, über die Beschäftigung des Klägers, über Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für die Monate März bis August 2018 einschließlich zusätzlicher Urlaubsvergütung und jährlicher Sonderzahlung sowie über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Der 1954 geborene und geschiedene Kläger ist seit dem 2.01.1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen...

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