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LAG Hamm Urteil vom 23.02.2001 - 15 Sa 1572/00

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Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 02.08.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2172/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.08.2000 – 1 Ca 2172/99 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.730,00 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 06.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 9.750,00 DM brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Zahlung der 13. Monatsvergütung für das Jahr 1999 und einer sog. Tantieme für das Jahr 1998 gestritten. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger rechtskräftig ein 13. Monatsgehalt in Höhe von 6.730,00 DM brutto zugesprochen, die Klage auf Zahlung einer Tantieme von 10.000,00 DM aber abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Mit Arbeitsvertrag vom 02.01.1991 wurde der Kläger ab dem 01.01.1991 als Leiter der Lkw- und Tankcontainer-Speditionsabteilung von der Firma R3. K3. GmbH eingestellt. Die Parteien vereinbarten ein Jahresgehalt von 71.500,00 DM, zahlbar in 13 gleichen Beträgen in Höhe von monatlich 5.500,00 DM sowie eine „bei gutem Ergebnis erreichbare Tantieme/Richttantieme” von 6.500,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 44 ff, d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.06.1996 teilte die Firma R4 P2. AG als Rechtsnachfolgerin der Firma R3. K3. dem Kläger mit, dass ihm ab dem 01.04.1996 ein Jahresgehalt von 86.190,00 DM, zahlbar in 13 gleichen Monatsbe...

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