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LAG Hamm Urteil vom 21.06.1985 - 16 Sa 1776/84

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Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 27.09.1984; Aktenzeichen 2 Ca 65/84)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.09.1984 – 2 Ca 65/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, aus welcher tariflichen Vergütungsgruppe die Klägerin zu vergüten ist.

Satzungsmäßige Aufgabe der Beklagten ist die Förderung der beruflichen Bildung durch Betreiben von Einrichtungen und Durchführungen von Maßnahmen der Berufsbildung. Sie führt in ihrer Zweigstelle in B. unter anderem Bildungsmaßnahmen „Deutsch für Spätaussiedler” als Auftragsmaßnahmen der B. für A. durch Teilnehmergebühren werden für die Lehrgänge nicht erhoben. Die Personalkosten für die in den Maßnahmen tätigen Lehrkräfte werden von der B. für A. erstattet. Diese Lehrgänge können von der Beklagten nur durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Zuweisung durch die Arbeitsverwaltung erfolgt. Dies ist wiederum davon abhängig, daß die B. für A.. Aussiedler nach dem Arbeitsförderungsgesetz fördert und sich dafür entscheidet, von der Beklagten die Maßnahme „Deutsch für Spätaussiedler” in B. ausrichten zu lassen.

Die Zuweisung dieser Maßnahmen erfolgt jeweils für eine genau bestimmte Zeitdauer. Zur kostendeckenden Durchführung der Lehrgänge „Deutsch für Spätaussiedler” ist die Beklagte auf die Erstattung der Personalkosten für die in den Maßnahmen tätigen Lehrkräfte angewiesen. Finanzielle Grundlage ihrer Bildungsarbeit in B. sind in diesem Bereich nämlich ausschließlich die Leistungen der B. für A..

Zu Beginn einer Maßnahme ist die Vergabe von Anschlußlehrgängen jeweils völlig ungewiß. Sie beruht allein auf künftigen Entscheidungen der B. für A., auf die die Beklagte keinen Einfluß zu nehmen vermag.

Die am … geborene Kläge...

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