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LAG Hamm Urteil vom 17.06.2004 - 11 Sa 1754/03

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geltung des BAT für studentische Hilfskräfte. Eingruppierung studentischer Hilfskräfte

 

Leitsatz (amtlich)

Studentische Hilfskräfte sind als wissenschaftliche Hilfskräfte i.S.d. § 3 g BAT von der Geltung des BAT ausgenommen. Sie haben keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach § 22 BAT i.V.m. der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b zum BAT).

Dies gilt auch im zu entscheidenden Fall eines Studenten der Informatik und Geschichte, der in unterhälftiger befristeter Beschäftigung für das Akademische Auslandsamt der Universität die Homepage der Universität für ausländische Studieninteressierte neu zu strukturieren hatte.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 10.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 738/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 4 AZR 396/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.09.2003 – 3 Ca 738/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger reklamiert für eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT und verfolgt einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

Der Kläger ist 1973 geboren. Er ist gelernter Buchbinder. Er war Mitglied der IG Medien und ist jetzt Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Oktober 1996 begann der Kläger ein Studium mit dem Hauptfach Geschichte und dem Nebenfach Informatik mit dem Ziel eines Magisterabschlusses. Seit dem Wintersemester 1997/1998 studiert der Kläger Informatik als zweites Hauptfach. Die Zwischenprüfung im Fach Informatik absolvierte der Kläger vor Januar 2002 mit der Note sehr gut. Am 31.01.2002 schloss der Kläger mit dem b3xxxxxxx L2xx, vertreten durch den Rektor der Universität B2xxxxxxx, einen „Dienstvertr...

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