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LAG Hamm Urteil vom 17.01.2007 - 18 Sa 997/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Elternzeit. Verfall des Urlaubsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.

Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann (Abweichung von LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2001 – 11 Sa 1061/00 –).

 

Normenkette

BUrlG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 4; BErzGG § 17 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen 3 Ca 78/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2008; Aktenzeichen 9 AZR 219/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 – 3 Ca 78/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die am 21.01.1966 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.2005 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt cirka 2.500,– EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 12.10.2000, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

…

VI. Urlaub

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen.

Die zeitliche Lage des Urlaubs ist rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs mit der Geschäftsleitung abzustimmen und so zu wählen, dass die betrieblichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

…

VIII. Tarifverträge

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden ...

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