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LAG Hamm Urteil vom 14.12.2018 - 13 Sa 589/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrarbeitszuschläge nur bei aktiver Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bedarf es nach tarifvertraglicher Regelung eines aktiven Tuns. Denn es soll die Mehrbelastung finanziell ausgeglichen werden. Dies ist bei Urlaubszeiten nicht der Fall.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 14.02.2018; Aktenzeichen 10 Ca 4180/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.02.2018 - 10 Ca 4180/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen.

Der Kläger ist seit dem 16.01.2017 bei der Beklagten vollschichtig zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 12,18 € tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet namentlich der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit (im Folgenden kurz: MTV), geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und verschiedenen Mitgliedsgewerkschaften des DGB, Anwendung.

Dessen § 4, überschrieben mit "Zuschläge", lautet auszugsweise wie folgt:

"4.1. Mehrarbeit

4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.

4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit

- 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden

- 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden

- 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden

- 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden

hinausgehen.

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.

..."

Im Monat August 2017 mit 23 Arbeitstagen arbeitete der Kläger 121,75 Stunden, während er zehn Tage Erholungsurlaub mit 84,7 Zahlstunden hatte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass deshalb be...

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