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LAG Hamm Urteil vom 14.07.1998 - 6 Sa 2450/97

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Revision aufgehoben 14.12.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 07.11.1997; Aktenzeichen 8 Ca 2828/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 3 AZR 713/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.11.1997 – 8 Ca 2828/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung der Klägerin gegenüber in vollem Umfang nachgekommen ist.

Die am 23.08.1937 geborene Klägerin war vom 01.08.1979 bis zum 30.09.1991 als angestellte Teilzeitkraft bei der beklagten Stadtsparkasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des BAT Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin.

Die Beklagte ist Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Stadt Dortmund (ZVK). Da die Klägerin nur unterhälftig beschäftigt wurde, führte die Beklagte für sie bis zum 31.12.1988 keine Umlagen an die ZVK ab. Bis zu ihrem Ausscheiden waren somit noch keine Pflichtbeiträge für 60 Kalendermonate entrichtet worden. Wegen der damit nicht erfüllten Wartezeit erhielt die Klägerin keine Zusatzversorgungsrente.

Die Klägerin fühlte sich benachteiligt und verlangte die Gleichbehandlung mit den Vollzeitkräften. In dem Rechtsstreit 2 Ca 2252/94 – Arbeitsgericht Dortmund – hatte ihr Begehren Erfolg. Mit Urteil vom 20.12.1994 stellte das Gericht fest, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 01.10.1991 eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.09.1991 bei der ZVK der Stadt Dortmund anteilig nach Maßgabe der für die Vollzeitbeschäftigten erteilten Versorgungszusagen versichert gewesen wäre.

Bei seiner Entscheidung wa...

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