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LAG Hamm Urteil vom 10.09.2004 - 7 Sa 918/04

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Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorformulierter Arbeitsvertrag. Überraschungsklausel. Beweislast. Schriftformerfordernis

Leitsatz (amtlich)

Regelt der Arbeitgeber das In-Kraft-Treten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zwar unter de Hauptüberschrift „Wettbewerbsverbot” jedoch ohne weitere Hervorhebung im Abschnitt „Vertragsstrafe”, so ist von einer Überraschungsklausel auszugehen, die nicht Vertragsinhalt wird.

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Fundstelle” auf die aufschiebende Bedingung hingewiesen wurde.

Normenkette

BGB § 305c; HGB § 74

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen 3 (1) Ca 1346/03)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 10 AZR 532/04)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.04.2004 – 3 (1) Ca 1346/03 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.416,36 EUR brutto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von jeweils 4.104,09 EUR seit dem 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003 und 30.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob mit Abschluss des Anstellungsvertrages als technischer Leiter von Anfang an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verabredet wurde.

Der am 15.07.1962 geborene Kläger war aufgrund des Anstellungsvertrages vom 07.12.2002 für die Beklagte mit Wirkung vom 01.04.2003 als technischer Leiter zum Jahresgehalt von 66.000,00 EUR – zzgl. einer Zielerfüllungstantieme – tätig. Dieses Vertragsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.07.2003 beendet. Aus diesem Anlass ließ der Kläger d...

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