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LAG Hamm Urteil vom 10.03.1999 - 18 Sa 2328/98

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Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 01.10.1998; Aktenzeichen 6 Ca 1517/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.10.1998 – 6 Ca 1517/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Die Beklagte handelt mit Pharmaartikeln. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in B… ca. 242 Arbeitnehmer. In dem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.

Der Kläger ist am 13.06.1946 geboren, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er hat Berufsausbildungen zum Landmaschinenmechaniker und Datenverarbeitungskaufmann absolviert. Am 01.05.1991 trat er als gewerblicher Mitarbeiter im Wareneingang in den Betrieb der Beklagten in B… ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 01.05.1991 (Bl. 19 – 21 d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung. Der Bruttomonatsverdienst des Klägers betrug zuletzt 3.011,53 DM.

Mit Schreiben vom 04.06.1996 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

ABMAHNUNG

Sehr geehrter Herr v… D…,

am 03.06.96 haben Sie die Anweisungen von Herrn L…, bestimmte Aufträge zu bearbeiten, nicht beachtet, mit der Begründung „Dies sei hier doch kein Kindergarten”. Sie haben Herrn L… als Kindergärtner bezeichnet.

Gegenüber Herrn L… und Herrn R… haben Sie geäußert „Wenn es denen nicht paßt, dann sollen die mich doch kündigen”.

Wir mahnen Sie hiermit schriftlich ab und fordern Sie auf, Ihrer Arbeitspflicht gemäß Ihrem Arbeitsvertrag nachzukommen und Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten umgehend zu ändern.

Seit dem Frühjahr 1997 versuchte der Kläger mit seiner Arbeitskollegin Frau P… ein sexuelles ...

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