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LAG Hamm Urteil vom 10.01.2006 - 19 Sa 1258/05

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Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Behauptung mit Nichtwissen

Leitsatz (amtlich)

1. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden.

2. Eine Behauptung mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich ist unzulässig, wenn die Partei versäumt hat, sich über den Gegenstand der Behauptung zuvor im eigenen Geschäftsbereich zu erkundigen

Normenkette

BGB § 242; BGB § 1004; ZPO § 138 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 25.04.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2246/04)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2005 – 2 Ca 3346/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit dreier dem Kläger erklärter Abmahnungen.

Der 56 Jahre alte, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.1999 als Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt durchschnittlich 9.900,00 EUR.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus.

Die Beklagte hat den Kläger unter dem 10.08.2004 drei Abmahnungen erteilt.

Zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten unter dem 21.09.2005 ordentlich zum 31.03.2006 gekündigt.

Der Kläger hat die Thorax- und Kardiovascularchirurgische Abteilung im Hause der Beklagten geleitet. Dem Dienstverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 19.11.1998 zugrunde, der in § 12 vorsieht, dass bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Dienstvertrag vor Beschreiten des Rechtsweges zunächst die beim Diakonischen Werk in Münster bestehende Sch...

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