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LAG Hamm Urteil vom 08.09.1995 - 5 Sa 191/95

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Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 10.11.1994; Aktenzeichen 6 Ca 1980/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.1997; Aktenzeichen 7 AZR 158/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. November 1994 – 6 Ca 1980/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 37-jährige Kläger ist diplomierter Elektrotechniker. Er steht seit dem 01. Juli 1986 auf der Grundlage von insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen in den Diensten des beklagten Landes. Er war während des gesamten ununterbrochenen Vertragszeitraums als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität D. tätig, bis Ende Juli 1990 im Fachbereich Bauwesen, anschließend im Fachbereich Informatik.

In jedem Vertrag der Parteien wurden die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifwerke (insbesondere der Sonderregelungen 2y BAT) für anwendbar erklärt.

Der Kläger war zuletzt eingruppiert in Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a BAT und bezog ein Monatsgehalt von etwa 6.200,– DM brutto.

Im ersten der von den Parteien geschlossenen Arbeitsverträge vom 28. August 1986 heißt es, der Kläger werde ab 01. Juli 1986 bis zum 15. Januar 1988 als wissenschaftlicher Angestellter mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit eingestellt „auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer: im Drittmittelforschungsvorhaben ‚Untersuchung von Lüftungssystemen’… Es (handele) sich um eine erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 5 Hochschulrahmengesetz”.

Der nach einem weiteren, auf die Zeit vom 16. Januar bis 31. Juli 1988 befristete Vertr...

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