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LAG Hamm Urteil vom 03.08.2000 - 17 Sa 611/00 (veröffentlicht am 03.08.2000)

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Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Vorbehaltsurteil vom 07.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 2810/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.03.2000 – 5 Ca 2810/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Klägerin an die Beklagte auch für den Zeitraum vom 01.09.1995 bis zum 30.11.1998 einschließlich den Differenzbetrag zwischen dem familienbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 sowie dem familienbezogenen Ortszuschlag der Stufe 1, die jeweils in § 29 Abschnitt B BAT geregelt sind, zurückzuzahlen hat. Dabei ist zwar seitens der Klägerin nicht bestritten worden, daß ihr die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ebenfalls während des Zeitraumes vom 01.09.1995 bis zum 30.11.1998 einschließlich nicht den ihr tatsächlich erbrachten familienbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2, vielmehr nur den familienbezogenen Ortszuschlag der Stufe 1 zu zahlen gehabt haben, da die erste sowie dabei kinderlose Ehe der Klägerin bereits mit Wirkung vom 22.08.1995 rechtskräftig geschieden worden ist und da die Klägerin ihre zweite Ehe erst am 07.05.1999 geschlossen hat. Seitens der Klägerin ist aber die Ansicht vertreten worden, daß sie an die Beklagte in bezug auf den Zeitraum vom 01.09.1995 bis zum 30.11.1998 einschließlich den obigen Differenzbetrag deswegen nicht zurückzuzahlen habe, weil einerseits sowie hierbei insofern sogar zwischen den Parteien streitlos die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückzahlung des obigen Differenzbetrages erstmals mit Schreiben vom 16.06.1999 geltend gemacht hat, weil andererseits sowie dabei allerdings jetzt nur nach der von der Beklagten bestrittenen Be...

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