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LAG Hamm Urteil vom 03.07.2001 - 11 Sa 2021/00

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Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 14.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 959/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen 9 AZR 535/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.09.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (MTV-chemische Industrie) seit dem 01.09.1984 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Operateur gegen ein Monatsgehalt von 6.500,00 DM brutto besteht, streiten in der Berufungsinstanz noch um eine Urlaubsentgeltdifferenz für den 14.01.1998 in Höhe von 160,23 DM brutto und für den 29.08.1999 in Höhe von 83,06 DM brutto.

Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, ob die Beklagte gemäß der Protokollnotiz 1 Ziff. 5 zum MTV-chemische Industrie bei der Berechnung des Urlaubsentgelts hinsichtlich Entgeltbestandteile, die monatlich regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe anfallen, die durchschnittlichen Verhältnisse der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate unter Außerachtlassung einer Beteiligung des Betriebsrats zugrunde legen kann.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 14.09.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage hinsichtlich der Urlaubsentgeltdifferenz abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 23.11.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 22.12.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegan...

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